Ad-hoc-Mitteilung
Als Ad-hoc-Mitteilung oder auch Ad-hoc-Publizität bezeichnet man die Mitteilungspflicht von Emittenten, also von Herausgebern erstmalig in Umlauf gebrachter Wertpapiere. Diese Pflicht wird im deutschen Wertpapierhandelsgesetzt klar geregelt und zieht die sog. Ad-hoc-Mitteilung nach sich. Gelegentlich wird die Ad-hoc-Mitteilung auch als Börsenmitteilung oder Pflichtmitteilung bezeichnet. Entscheidend für die Ad-hoc-Mitteilung ist das Auftreten von Umständen, die den Börsenkurs des betreffenden Wertpapiers massiv beeinflussen. Dies kann auch wie z. B. bei Schuldverschreibungen eine Beeinträchtigung des Herausgebers der Papiere sein, dessen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Ad-hoc-Mitteilungen – das Überraschungsei der Börse
Diese Pflicht dient dem Zweck, alle Informationen zu veröffentlichen und zugänglich zu machen, die für die Marktteilnehmer wichtig sein könnten. Ziel ist, zu vermeiden, dass Informationen lediglich Insidern vorbehalten sind, was zu einer ungerechtfertigten Vorteilsnahme führen kann. Meist führt die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung zu Kursveränderungen, denn viele Firmen bzw. Aktiengesellschaften nutzen die Möglichkeit, Informationen zur Geschäftsentwicklung schnell an einen großen Interessentenkreis weiterzugeben. Hieraus resultieren dann ggf. Kurssteigerungen oder auch ein Sinken der Kurse – entsprechend der Einschätzung der Aktionäre sowie deren Verhalten. Die Ad-hoc-Mitteilung ist zunächst Behörden bekannt zu geben, hierzu gehören die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Börsenführungen. Gerade die Börsen müssen anschließend entscheiden, ob bzw. welche Marktreaktionen zu erwarten sind und es müssen entsprechende Maßnahmen wie z. B. das Aussetzen des Aktienkurses in Angriff genommen werden. Anschließend – meist nach genau 30 Minuten – wird die Ad-hoc-Mitteilung weiter verbreitet, dies geschieht heute überwiegend auf elektronischem Weg, aber auch durch Veröffentlichung in Börsenpflichtblättern. Für diesen Vorgang gibt es sog. Ad-hoc-Dienstleister, die die Publizierung übernehmen. Die Ad-hoc-Mitteilung sollte nach Möglichkeit im Rahmen der Handelszeiten veröffentlicht werden, damit alle Marktteilnehmer gleichzeitig erreicht werden können. Verstößt ein Emittent gegen die Vorschrift zur Ad-hoc-Mitteilung, so kann daraus eine Schadensersatzpflicht entstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand zum Zeitpunkt nach Unterlassen der Veröffentlichung Wertpapiere erwirbt und ihm erst später der Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung bekannt wird. Derartige Ansprüche entstehen ebenfalls dann, wenn in der Ad-hoc-Mitteilung unwahre Informationen veröffentlicht werden, von denen der Emittent gewusst hat. In allen Fällen ist jedoch die Beweisführung schwierig. Viele Emittenten verwenden die Ad-hoc-Mitteilung, um den Markt gezielt zu steuern. Hieraus resultierte in den letzten Jahren ein immenser Anstieg dieser Pflichtmeldungen, um eine geeignete Beeinflussung des Kaufverhaltens der Marktteilnehmer zu erzielen.