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Anderkonten

Anderkonten werden auch als Treuhandkonten bezeichnet und sind eine ganz besondere Form von einem Treuhandkonto. Es ist ein Konto, welches im eigenen Namen, allerdings für fremde Rechnung betrieben wird. Die Inhaber von Anderkonten verwalten ein solches für Dritte treuhänderisch. Es wird bei Anderkonten zwischen dem verdeckten und dem offenen Treuhandkonto unterschieden. Bei einem verdeckten Anderkonto wird über das Treuhandverhältnis kein Aufschluss gegeben. Bei einem offenen Treuhandkonto gibt es in der Bezeichnung des Kontos einen Zusatz, welcher auf die Treuhandverhältnisse hinweist. Neben den Anderkonten gibt es bei dieser Form von Treuhandkonten weitere so genannte sonstige offene Treuhandkonten. Es sind private Konten, wie beispielsweise das Mietkautionssparbuch oder auch im Zusammenhang mit der Insolvenz Konten, die gesetzlich von einem Insolvenzverwalter geführt werden.

Anderkonten – keiner kommt ran ans Geld

Es gelten juristisch gesehen keine Regeln für ein herkömmliches Treuhandkonto, fällt Guthaben auf den Anderkonten bei der Insolvenz eines Treuhänders nicht in die Vermögensmasse ein und sind aus diesem Grund geschützt. Es gelten auch für Anderkonten gesonderte Geschäftsbedingungen bei den Banken. So heißt es zum Beispiel: „Diese Anderkonten (….) sind nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des Inhabers zu dienen.“ Es wird durch diese Geschäftsbedingungen verdeutlicht, welchen Zweck Anderkonten erfüllen sollen. Die Bank ist auch dazu verpflichtet, zu erfragen, wer wirtschaftlich berechtigt ist und muss diesen speichern.

Normalerweise werden Anderkonten von Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren oder auch Pfarrern verwaltet. Mit dem anwaltlichen Berufsrecht werden hohe Maßstäbe gesetzt, was die Behandlung des fremden Geldes angeht. Stellt ein Anwalt fest, dass er keine Möglichkeit hat, das fremde Geld weiterzuleiten, ist er verpflichtet, Anderkonten anzulegen und darauf das Geld zu überweisen. Handelt es sich bei Geld um mehrere kleine Beträge, kann auch ein Sammelanderkonto geführt werden.

Bei Immobilien- oder Börsengeschäften kann es vertraglich festgehalten werden, dass das Geld für den Kauf von dem Käufer erst einmal auf ein Anderkonto vom Treuhänder überwiesen wird. Durch diese Vorgehensweise wird es ermöglicht, dass die Darlehensauszahlung, auch Valutierung genannt, für die Kaufpreisabwicklung möglich gemacht wird. Dies ist aber nur solange möglich, bis die Grundschuld eingetragen worden ist. Die Gewähr für die Verwendung, also dass diese zweckmäßig erfolgt, trägt der Treuhänder. Er bekommt den Treuhandauftrag.

Für Anderkonten muss eine Hebegebühr bezahlt werden, welche vom Rechtsanwalt, Notar oder sonstigen Verwalter des Kontos, erhoben wird.

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